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Richter und Hammer

STRAFRECHT

Meine Passion ist das Strafrecht. Schon im Studium und im Referendariat habe ich mich auf das Strafrecht spezialisiert. Ich habe bei Gerichten, bei der Staatsanwaltschaft und bei erfahrenen Strafverteidigern gelernt. Heute kämpfe ich mit Engagement und fachlichem Wissen für meine Mandanten, um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Ich verteidige Sie in allen Bereichen des Strafrechts. 

Als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren ist es wichtig seine Rechte zu kennen und von ihnen Gebrauch zu machen. Die Weichenstellung erfolgt häufig bereits im Ermittlungsverfahren, an dessen Ende die Entscheidung der Staatsanwaltschaft steht, ob eine Verfahrenseinstellung erfolgt oder aber Anklage erhoben wird.

Beachten Sie, dass jede unbedachte Äußerung, die später verwendet werden könnte, vermieden werden sollte und vielmehr zunächst vom Recht zu Schweigen gebrauch gemacht  werden sollte, bis ein Strafverteidiger hinzugezogen wurde. Hierauf haben Sie nach § 137 StPO einen Rechtsanspruch.

Rufen Sie mich an, wenn Sie Probleme haben, bei Festnahmen direkt über das Mobiltelefon!

Strafrecht: Fachgebiete
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JUGENDSTRAFRECHT

Das Jugendstrafrecht gilt für alle Jugendlichen, die zur Tatzeit 14 aber noch nicht 18 Jahre alt waren. Für Heranwachsende, also junge Menschen, die zur Tatzeit 18, aber noch nicht 21 Jahre alt waren, gilt das Jugendstrafrecht, wenn der Heranwachsende aufgrund seiner konkreten Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichzustellen ist. Also gewisse Reifeverzögerungen vorliegen, oder ihm noch eine typische Jugendverfehlung vorgeworfen wird. Eine solche Jugendverfehlung kann bei Taten vorliegen, die z.B. auf jugendlichen Leichtsinn, Unüberlegtheit oder soziale Unreife zurückgehen. Meist ergibt sich der jugendtümliche Charakter aus den Motiven der Tat wie Abenteuerlust, Übermut, Imponiergehabe usw.
Das Jugendstrafrecht enthält keine eigenen jugendspezifischen Straftatbestände, sondern verweist auf die allgemeinen Vorschriften des Strafrechts, also die Straftatbestände des Strafgesetzbuches (StGB) und des (speziellen) Nebenstrafrechts.
Dennoch weicht das Jugendstrafrecht in vielen Punkten vom allgemeinen Strafrecht ab. Der wichtigste Unterschied besteht darin, dass das Jugendstrafrecht vom Erziehungsgedanken beherrscht ist. Das Jugendstrafverfahren ist ein Strafverfahren, welches geschaffen worden ist, um nicht nur mit Strafen, sondern vor allem mit erzieherischen Mitteln auf jugendliche Straftäter einzuwirken. Dementsprechend ist das Ziel des Jugendstrafverfahrens weniger Tatvergeltung als vielmehr, den jugendlichen Täter von weiteren Straftaten abzuhalten. Das Jugendstrafrecht kennt nicht die im Erwachsenenstrafrecht vorgesehenen Strafen, sondern sieht stattdessen sog. Erziehungsmaßregel, Zuchtmittel und Jugendstrafe vor. Damit diese nicht zu hoch ausfallen benötigt es eine gute Verteidigung. 

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BETÄUBUNGSMITTEL-

STRAFRECHT

Das Betäubungsmittelstrafrecht ist ein Spezialgebiet des Strafrechts. Es regelt den Verkehr mit illegalen Drogen.
Gesetzlich geregelt ist das Betäubungsmittelstrafrecht im Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG). Das Gesetz, welches u.a. der Volksgesundheit dient, bestimmt insbesondere, welche Drogen illegal sind und welcher Umgang mit ihnen unter Strafe gestellt ist. In der Praxis besonders relevante Betäubungsmittel sind hier z.B. Cannabisprodukte (wie Marihuana  und Haschisch), Kokain, Heroin oder auch sog. „Partydrogen“, wie bspw. Amphetamin („Speed“) oder „Ecstasy“. Strafbarer Umgang mit Betäubungsmitteln kann insbesondere sein der Anbau, das Herstellen, der Handel, die Einfuhr nach und die Ausfuhr aus Deutschland, das Veräußern, die Abgabe, das sonstige in den Verkehr bringen, der Erwerb und das sonstige sich Verschaffen und der Besitz. Der bloße Selbstkonsum ohne Beteiligung am Betäubungsmittelverkehr ist hingegen nicht strafbar.

Das Betäubungsmittelstrafrecht weist einige Besonderheiten auf, so z.B. die relativ hohen Strafandrohungen  (bei der Einfuhr nicht geringer Mengen Drogen nach Deutschland ahndet das Gesetz mit 2-15 Jahren Freiheitsstrafen (§ 30 Abs.1 BtMG); die Einweisung in eine Entziehungsanstalt (§ 64 StGB); Drohende Führerscheinmaßnahmen oder die „Therapie statt Strafe“ (§§ 35 BtMG). 

Gerne berate ich Sie bei Konflikten mit dem Gesetz in Bezug auf Betäubungsmittel. 

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KAPITALSTRAFVERFAHREN

Straftaten gegen das menschliche Leben (Mord, Totschlag, Körperverletzung mit Todesfolge) sind schon wegen des hohen öffentlichen Interesses besonders belastend.

Eine frühzeitige und kompetente Intervention eines Verteidigers ist daher im besonderen Maße von Bedeutung. Für eine erfolgreiche Verteidigung sind auch Kenntnisse der Psychiatrie, der Psychologie, der Rechtsmedizin und der Kriminaltechnik wichtig, wie ich sie in meinen kriminologischen Studien erworben habe.

Es gehört zu den essentiellen Schritten einer erfolgreichen Verteidigung, die rechtliche Seite des Falles zu überprüfen. Die Mordmerkmale des § 211 StGB gilt es zu hinterfragen und mit der ständigen Rechtsprechung abzugleichen. Fundierte Kenntnisse der höchstrichterlichen Rechtsprechung gehören zum unablässlichen Handwerkszeug eines Verteidigers.

Da sich der Mandant in der Regel bis zur Hauptverhandlung in Untersuchungshaft befindet, ist eine intensive Betreuung sowohl des Mandanten als auch der Angehörigen unablässig. Hohe fachliche, aber auch viel soziale Kompetenz sind dabei gefordert.

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UNTERSUCHUNGSHAFT

Die Anordnung der Untersuchungshaft ist der intensivste Eingriff in das Leben eines Beschuldigten und seiner Angehörigen. Der Theorie nach gilt die in der Menschenrechtskonvention verbürgte Unschuldsvermutung, in der Praxis wird nach wie vor zu schnell und zu viel verhaftet.
Der Erlass eines Haftbefehls setzt dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund voraus. Haftgründe sind Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr.
Als Strafverteidigerin habe ich in Fällen vollzogener Untersuchungshaft nachdrücklich auf allen Ebenen gegenzusteuern.
In Kenntnis der Ermittlungsakte ist der meist vorläufigen Annahme des dringenden Tatverdachts durch die Ermittlungsbehörden durch Argumentation, Beweisanträge und gegebenenfalls eigene Ermittlungen zu begegnen.
In einem Großteil der Fälle wird – vorschnell – der Haftgrund der Fluchtgefahr angenommen. Angesichts der Straferwartung – so wird argumentiert – werde der Beschuldigte sich dem Verfahren entziehen wollen. Die Verteidigung muss hier die Straferwartung relativieren, d.h. entlastende Momente für den Beschuldigten geltend machen. Andererseits sind die oft nicht oder schlecht ermittelten sozialen Bindungen des Beschuldigten aktenkundig zu machen, um zumindest eine Verschonung von der U-Haft zu erreichen, wobei die Auswahl des richtigen Rechtsbehelfs (mündliche Haftprüfung oder Haftbeschwerde) taktisches Geschick erfordert.

Lässt sich der Vollzug der U-Haft – vorerst – nicht verhindern, muss sich die Verteidigung auf die Ausgestaltung der Haftbedingungen konzentrieren. In erster Linie umfasst dies die Sicherstellung von regelmäßigen Besuchskontakten mit Angehörigen, die in aller Regel mit der Situation überfordert sind.

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OPFER EINER STRAFTAT

Auch die Opfer einer Straftat haben  besondere Rechte in einem Strafverfahren - dies gilt teilweise auch für die Angehörigen von Opfern einer Straftat.
Bei besonders schweren Straftaten - wie z. B. Mord, Totschlag oder schwere Körperverletzung - wird Opfern (oder auch Angehörigen von Opfern) vom Gericht ein Rechtsanwalt zur Seite gestellt (§ 397a Strafprozessordnung).
Dieser Anwalt kann dann die Opfer im Gerichtsverfahren vertreten, z. B. bei einer Nebenklage oder auch im Rahmen von notwendigen Zeugenaussagen.
Das Gericht kann in diesem Zusammenhang für die Beiordnung eines Opferanwalts auch bestimmen, dass die Opfer keine Kosten für den Anwalt zu tragen haben. Aber auch ohne gerichtliche Beiordnung haben Opfer von Straftaten grundsätzlich einen Anspruch als Nebenkläger am Gerichtsverfahren teilzunehmen; ggf. kann auch Prozesskostenhilfe beantragt werden, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Nebenklage (als Opfer einer Straftat) können Sie z. B. bei folgenden Delikten führen:
Körperverletzungsdelikten
Sexualdelikten
Beleidigungsdelikten etc.
Als Anwalt kann ich Einsicht in alle Verfahrensakten nehmen, Sie in den Gerichtsverhandlungen vertreten und beraten, Anträge und Fragerechte für Sie (als Opfer) ausüben.
Gleichzeitig können für Sie im Rahmen eines sogenannten Adhäsionsverfahren auch noch zusätzliche zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden - z. B. Forderungen nach Schmerzensgeld. Hierdurch kann möglicherweise erhebliche Zeit und Aufwand für ein zusätzliches gerichtliches Verfahren eingespart werden.
Lassen Sie sich daher beraten, wenn es um Opferschutzgesetz, Nebenklagen, Adhäsionsverfahren und weitere Fragen im Zusammenhang mit Opferrechten geht.

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SEXUALSTRAFRECHT

Wenn die Strafverfolgungsbehörden gegen eine Person wegen des Verdachts eines Sexualdeliktes ermitteln, so hat dies häufiger als in allen anderen strafrechtlichen Deliktsbereichen traumatische Folgen für das Leben der beschuldigten Person. Die Erfahrung zeigt, dass die Mandanten mit der Situation zunächst meist völlig überfordert, hilflos und blockiert sind. Wird z.B. der Vorwurf einer sexuellen Nötigung, 
Vergewaltigung, eines sexuellen Missbrauchs von Kindern, des Besitzes von Kinderpornografie oder eines anderen Sexualdelikts erhoben, so kann allein der Verdacht erhebliche negative Auswirkungen auf weite Lebensbereiche des Beschuldigten haben, unabhängig davon, ob die Beschuldigung zu Recht oder zu Unrecht erhoben wird. Nicht selten ist die berufliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche/soziale Existenz des Beschuldigten allein
durch den Verdacht einer Sexualstraftat bedroht. Problematisch ist oft auch, dass dieser Bereich mit einer hohen Emotionalisierung einhergeht und in hohem Maße schambesetzt ist und sich die um Rat suchenden Mandanten weder an Freunde, Familienangehörige oder sonstige Vertraute wenden können oder wollen. Nicht selten scheuen sich die Mandanten auch, sich an einen Strafverteidiger zu wenden bzw. mit diesem offen zu reden. Kommt es – was in Fällen des Sexualstrafrechts nicht selten geschieht – zu vorläufigen Festnahmen, Verhaftungen und Untersuchungshaft, so sind die Folgen für den Beschuldigten natürlich noch ungleich schwerer. Ich vertrete Sie auch in Fällen des Sexualstrafrechts.

Richter und Hammer

PFLICHTVERTEIDIGUNG

Ich übernehme Ihre Strafverteidigung, gerne auch als Pflichtverteidigerin. Entgegen der Meinung der Laien ist eine Pflichtverteidigung keine Verteidigung zweiter Klasse. Die Strafprozessordnung benennt in § 140 StPO die Fälle, in denen dem Beschuldigten ein Anwalt kraft Gesetzes zur Seite gestellt werden muss. Ohne den Verteidiger kann dann ein Verfahren nicht stattfinden, es handelt sich daher um eine sog. notwendige Verteidigung.
Das sind beispielhaft Fälle, in denen es um ein Verbrechen geht (Mindestfreiheitsstrafe ein Jahr), der Beschuldigte sich in Untersuchungshaft befindet, oder der Beschuldigte in offener Bewährung gehandelt hat und eine hohe Strafe zu erwarten ist.
In den Fällen, in denen das Gesetz vorsieht, dem Beschuldigten einen Verteidiger zur Seite zu stellen, spricht man von einer Pflichtverteidigung. An den aufgezählten Beispielfällen ist bereits zu erkennen, dass es sich hierbei um Fälle handelt, in denen vom Verteidiger ein hohes Maß an Kompetenz und Einsatz gefordert wird.
Ich stehe Ihnen aufgrund meiner Erfahrung sehr gerne als Pflichtverteidiger zur Seite, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

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